Wie ist der Schuldenberg 2022 entstanden?


Angefangen hat es, als wir das neue Landesgesetz zur Direkten Demokratie (LG 22/2018) mit zwei Volksinitiativen erstmals nutzen wollten für eine besser anwendbare Direkte Demokratie, zur Einführung des ausgelosten Landesbürgerrates und eines sofort verbindlich durchzuführenden Klimabürgerrates im September 2020. Beide Volksinitiativen sind von der Kommission der Landesregierung für unzulässig erklärt worden, unserer Meinung nach zu Unrecht und die zweite auch ohne jegliche Begründung. Wir wollten es also genau wissen und haben beim Landesgericht gegen diese Entscheidung Rekurs eingelegt in Form einer Bürgerklage mit der engagierten Beratung eines befreundeten Anwalts, also ohne beauftragten Rechtsanwalt, und waren sicher, auf diese Weise Kosten zu vermeiden.
Ein Jahr später, im Oktober 2021 weist das Landesgericht unseren Rekurs ab und verurteilt uns zur Bezahlung der Gerichtskosten der Gegenseite (Land Südtirol) in der Höhe von 11.500 €. Dies, obwohl wir nicht ein Eigeninteresse, sondern ein Allgemeininteresse verfolgen und wir als Promotorenkomitee eine öffentliche Institution sind, die Bürger*innen vertritt. Aus Sorge auch in zweiter Instanz zur Bezahlung der Gerichtskosten der Gegenseite verurteilt zu werden, haben wir auf eine Berufung verzichtet.


Im Sommer 2021 beschließt die Landtagsmehrheit zusammen mit weiteren Einschränkungen im Direkte-Demokratie-Gesetz, die Abschaffung des Referendums. Dagegen ergreifen wir zusammen mit 26 Organisationen das bestätigende Referendum. Die Landtagsabgeordneten, die vorsorglich kurz vor Ende der Antragsfrist ebenfalls den Antrag auf Referendum stellen, unterstützen tatkräftig die Unterschriftensammlung. Es sollte sich sehr schnell zeigen, dass dieser Schritt für die Durchführung des Referendums entscheidend war. Denn nachdem wir in kaum mehr als einem Monat 16.500 (September 2021) Unterschriften gesammelt haben, stellt die Kommission im Nachhinein (Oktober 2021) und ohne einen Gesetzesauftrag fest, dass unser Antrag unrechtmäßig war, weil etliche Promotoren an Stelle der Originalbescheinigung über die Eintragung in die Wählerlisten eine Selbsterklärung vorgelegt haben. Diese Möglichkeit ist vom Gesetz (Art. 46 Buchstabe d) des DPR 445/2000) explizit vorgesehen und die Landtagsverwaltung selbst hat uns die Formulare dazu vorbereitet und vorgelegt. Die Kommission (zwei von drei Mitgliedern sind dieselben der Unzulässigkeitserklärung 2020) ist für jede gütliche Einigung unzugänglich und lehnt jede Sanierung ab, zu der die Landtagsverwaltung eigentlich durch ein Landesgesetz verpflichtet wäre. Es hilft auch nicht, dass die Volksanwältin sich unserer Sache annimmt. Wir kommen nicht umhin dieses Verhalten der Kommission als Strafaktion gegen uns zu verstehen, weil wir es gewagt haben, die Entscheidung der Kommission von 2020 anzufechten und ihr ein Überschreiten ihrer Zuständigkeit vorzuwerfen. Wir reichen wieder beim Landesgericht Rekurs ein, dieses Mal vertreten von Rechtsanwalt Anton von Walther. Dieser Rekurs wird auch nicht angenommen und wir werden wieder zur Zahlung der Kosten der Gegenseite verurteilt. Es entgehen uns damit vorläufig die vom Gesetz vorgesehenen 4.000 € Kostenrückerstattung für die Unterschriftensammlung, mit denen nur ein Teil der Kosten zur Erwirkung des Referendums gedeckt gewesen wäre. Dazu gehört auch ein Brief zur Abstimmung an die 16.500 Unterzeichner des Antrages auf Referendum, der nicht die erhoffte Deckung der Druck- und Postversandspesen bringt und uns somit 8.000 € kostet. Hinzu kommen die Kosten von vier Monate Arbeit (10.000 €) und Werbekosten im Ausmaß von 3.000 €. Wenn wir gegen dieses Urteil nicht Berufung eingelegt hätte, dann hätten wir in diesem Fall ca. 8.000 € Gerichtsspesenerstattung zu zahlen und die Anwaltsspesen von ca. 5.000 €. Wir hoffen mit der Berufung beim Oberlandesgericht Recht zu bekommen und so von diesen Kosten enthoben zu werden, sowie die 4.000 vom Landtag erstattet zu bekommen.


Nachdem die Volksinitiative für eine anwendbare Direkte Demokratie 2020 für unzulässig erklärt worden ist und die SVP mit einem im Juni 2021 beschlossenen Gesetz versucht hat, Direkte Demokratie weiter abzubauen und zu erschweren (wogegen wir das Referendum ergriffen und dieses gewonnen haben), wollten wir zumindest mit einer beratenden Volksabstimmung den Willen der Stimmberechtigten zum Ausdruck bringen, wie das geltende Direkte-Demokratie-Gesetz anwendbar gemacht werden kann. Auch dieser Antrag auf Volksbefragung ist, obgleich das Ergebnis nur beratende Wirkung hätte, von der Kommission für unzulässig erklärt worden. So ist nur die Anwendung des Volksbegehrens übrig geblieben. Viele Menschen waren zu diesem Zeitpunkt damit wohl überfordert, haben die Botschaft nicht verstanden und die Zeit war dafür wohl generell die denkbar schlechteste. Jedenfalls sind die geforderten 8.000 Unterschriften dafür nicht zustande gekommen und konnten die Arbeitskosten (10.000 €) und Kosten der Werbung (2.500 €) mit der nicht erfolgten Kostenrückerstattung von 16.000 € nicht gedeckt werden.


Die nicht mit Einnahmen gedeckten außerordentlichen Kosten sind:



Weitere 13.000 € (Anwaltskosten und Bezahlung der Kosten der Gegenseite) für den
2. Rekurs bleiben uns hoffentlich erspart.


Stephan Lausch
5.11.2022