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leider nicht mit mehr, als mit der Verlesung eines Teiles des Begleitberichtes durch den Ersteinbringer Stephan Lausch. Da eine gemeinsame Behandlung mit dem SVP-Gesetzentwurf beschlossen worden war, für diesen aber noch nicht das Gutachten des Rates der Gemeinden vorliegt, ist alles weitere auf den 25. November vertagt worden. Inzwischen wünschen wir der Kommission eine in Sachen Direkte Demokratie erhellenden Studienreise in die Schweiz. Ihr ist einer von vier Tagen gewidmet.
Hier der einleitende und das Volksbegehren begründende Teil des Begleitberichtes:

Begleitbericht zum „Landesgesetzentwurf
zur Direkten Demokratie - 
Anregungsrechte, Befragungsrechte, Stimmrechte“

Am 25. Oktober 2009 hat in Südtirol zum ersten Mal in seiner Geschichte eine landesweite Volksabstimmung stattgefunden.

Gegenstand dieser Volksabstimmung waren vor allem zwei Vorschläge zur Neuregelung der Direkten Demokratie. Sie wurden in der Annahme und Überzeugung vorgelegt, dass die Regelung des geltenden Landesgesetzes, nicht wirklich zuverlässig die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes gewährleisten würde. Das ist in der erstmaligen Anwendung des Gesetzes von 2005 in mehrfacher Hinsicht offensichtlich geworden:

  1. Trotz einer vieljährigen Vorbereitung und Information im Hinblick auf dieses Demokratieereignis, des Engagements von über vierzig Organisationen, von aktiven Gruppen in über zwei Drittel der Gemeinden des Landes und der befürwortenden Haltung aller außer zwei im Landtag vertretenen Parteien konnte die 40 % Hürde der geforderten Mindestbeteiligung um weniges nicht erreicht werden und wurde die Volksabstimmung für nicht gültig erklärt.
  2. Die halbherzige gesetzliche Verpflichtung der Landesregierung zu einer „objektiven und ausgewogenen“ Information und die diesbezüglichen Verpflichtungen, die dieser aus dem Staatsgesetz zur par conditio erwachsen, haben nicht ausgereicht eine Information zu gewährleisten, die alle Bürgerinnen und Bürger in den Stand gesetzt hätte, sich ein ausreichend klares Bild vom Gegenstand der Volksabstimmung zu machen und haben nicht verhindert, dass die Landesregierung auf verwerfliche, wahrscheinlich auch gesetzeswidrige Weise durch einseitige, verwirrende und irreführende Medienauftritte ein sachliches Urteilen über die Gegenstände behindert hat.
  3. Zur Abstimmung gekommen ist u.a. eine Frage, die nicht Gegenstand einer Gesetzesinitiative sein sollte, sondern eines Referendums über Verwaltungsakte, das nicht erst drei Jahre nach Einreichung des Antrages zur Volksabstimmung kommt. Dies war unumgänglich, weil ein Verwaltungsreferendum vom geltenden Landesgesetz nicht vorgesehen war.
  4. Nicht zuletzt sieht das geltende Landesgesetz keinen wirksamen Schutz der Sprachgruppen vor, so dass vor allem durch die Meinungsmache der Landesregierung gezielt in einer Sprachgruppe Ängste geschürt und diese Sprachgruppe veranlasst werden konnte, sich ihres Rechtes der Mitbestimmung zu enthalten, um auf diese Weise das Rechtskräftigwerden des Abstimmungsergebnisses zu verhindern.

Das alles war offensichtlich so gewollt gewesen mit der Verabschiedung des Landesgesetzes  Nr. 11 vom 15. Nov. 2005, „Volksbegehren und Volksabstimmung“. Gewollt war das Nichtfunktionieren, die Nichtanwendbarkeit der politischen Mitbestimmungsrechte. Denn Anlass für dieses Gesetz war ein Volksbegehren, das klar gezeigt hat, wie Direkte Demokratie geregelt werden kann, um wirksam angewandt werden zu können. Diesem Ansatz wollte die Mehrheit der politischen Vertretung im Landtag nicht folgen und hat ein vom Landeshauptmann in Auftrag gegebenes Gesetz verabschiedet, das sich schon in seiner erstmaligen Anwendung als unbrauchbar erwiesen hat.

Seit dem Jahr 2001 haben die Südtiroler Bürgerinnen und Bürger dem Autonomiestatut gemäß das Recht auf direktdemokratische Mitbestimmung. Zehn Jahre später ist es, trotz intensiver Bestrebungen für eine faire Regelung, immer noch nicht anwendbar.
Bei der Volksabstimmung am 25.Oktober 2009 haben sich 114.884 Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Stimmabgabe für den Vorschlag zu einem besseren Gesetz zur Direkten Demokratie - eingebracht von einem Bündnis von über vierzig Organisationen - ausgesprochen, der im wesentlichen das Volksbegehren von 2003 aufgenommen hat. 38,1% der Stimmberechtigten haben sich an der Abstimmung beteiligt – das ist im internationalen Vergleich eine Beteiligung, die über dem mittleren Durchschnitt liegt. 83,2% der Abstimmenden haben sich für diesen Gesetzentwurf ausgesprochen. Hätte es nicht das Beteiligungsquorum von 40% gegeben, das inzwischen selbst von der SVP als unzulässig bewertet wird, dann wäre dieses Gesetz heute mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit rechtskräftig.
Damit hat dieser Gesetzentwurf alle Berechtigung vom Landtag an die Stelle des geltenden Gesetzes gesetzt zu werden, das erwiesenermaßen die Anwendbarkeit der politischen Mitbestimmungsrechte nicht wirklich garantiert. Man mache sich bewusst, was es heißen würde, wenn ein Wahlgesetz keine wirkliche Wahl garantieren würde. Der Gesetzentwurf wird hier in einer, aufgrund der bei der Volksabstimmung gemachten Erfahrungen, in zwei Punkten nachgebesserten Version vorgelegt:
Das Quorum ist nicht erreicht worden, weil die italienischsprachige Bevölkerung des Landes sich in einem viel geringerem Maß an der Volksabstimmung beteiligt hat, als die deutschsprachige. Der Grund dafür liegt im viel schlechteren Informationsgrad und in der bewusst von Gegnern einer gut anwendbaren Mitbestimmung geschürten Furcht der Sprachminderheit im Land, in Volksabstimmungen über ethnisch brisante Fragen gegenüber einer ethnischen Mehrheit zu unterliegen. Unabhängig davon, ob diese Furcht berechtigt ist oder nicht, wird im vorliegenden Gesetzentwurf mit einer eigenen Schutzklausel für die Sprachgruppen sichergestellt, dass ein Vorschlag, der eine oder mehrere Sprachgruppen in besonderer Weise betrifft, nur dann angenommen ist, wenn er in der Volksabstimmung auch von dieser oder diesen mehrheitlich befürwortet worden ist. Mit dieser Regelung erhalten die Sprachgruppen in ethnisch sensiblen Fragen ein Vetorecht.
Besonders die Regelung des Verwaltungsreferendums ist bei der Landesregierung auf harte Kritik gestoßen. Die Rede war von Lahmlegung der Verwaltungstätigkeit. Trotz Überzeugung, dass diese Kritik nicht gerechtfertigt war, ist ihr im vorliegenden Gesetzentwurf mit einer Neuregelung Rechnung getragen worden.

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