Rekurs beim Landesgericht gegen die Entscheidung der Kommission eingereicht.

Die PromotorInnen wollen mit allen dafür vorgesehenen politischen Rechten am Abstimmungskampf teilnehmen -
im Namen der 16.500 Unterzeichner ihres Antrages auf Referendum.

NEIN zum
        Abbau der Demokratie in Südtirol

Zur Erinnerung: Im Juli vergangenen Jahres hat die Landtagsmehrheit von SVP und Lega Salvini nicht nur die Abschaffung des Referendums über einfache Landesgesetze, sondern auch weitere Beschneidungen demokratischer Rechte beschlossen. Daraufhin haben 37 PromotorInnen im Landtag den Antrag auf Referendum gegen dieses Gesetz eingebracht und unterstützen 26 Organisationen diese Initiative. Damit das Referendum zustande kommt, mussten mindestens 8.400 BürgerInnen den Antrag mit ihrer beglaubigten Unterschrift unterstützen. Innerhalb von wenig mehr als einem Monat sind im Sommer 2021 16.500 Unterschriften gesammelt worden. Kurz bevor die Sammelfrist abgelaufen ist, haben zur Sicherheit, und glücklicherweise, auch 14 Landtagsabgeordnete den Antrag auf Referendum gestellt. Glücklicherweise deshalb, weil einen Monat später die Kommission, die anhand der Überprüfung der gesammelten Unterschriften über die Durchführbarkeit des Referendums zu entscheiden hat, den Antrag der Promotoren aufgrund eines angeblichen Verfahrensfehlers für unzulässig erklärt hat. Sofern es sich überhaupt um einen Fehler handelt, hat diesen die Landtagsverwaltung zu verantworten. Zudem hat die Kommission keine Gesetzesgrundlage für diese Entscheidung und hat somit ihre eigentliche Zuständigkeit überschritten. Deshalb haben die Promotoren über vier Monate eine gütliche Einigung gesucht. Diese ist leider nicht zustande gekommen, weil die Landtagsverwaltung angeblich keine autonome Befugnis gegenüber der Entscheidung der Kommission hat.

Die Promotoren haben deshalb jetzt beschlossen, sich mit einem Rekurs an das Landesgericht zu wenden, um mit allen dafür vorgesehenen Rechten im Abstimmungskampf (wahrscheinlich im Mai) präsent sein zu können. Es gilt, all den BürgerInnen, die das Referendum gefordert haben, in den Medien und auf den Plakatwänden zur Abstimmung eine Stimme des Widerstandes gegen den Abbau von Demokratie zu geben. Auch steht den Promotoren zu, von ihnen beauftragte BürgerInnen zur Kontrolle der Abstimmungshandlungen in die Wahlsektionen zu entsenden.
Für die Promotoren ist es offensichtlich, dass ihr Antrag auf Referendum unrechtmäßig für unzulässig erklärt worden ist. Die Kommission begründet ihre Ablehnung damit, dass einzelne Promotoren an Stelle der Bescheinigung über die Eintragung in die Wählerlisten eine Selbsterklärung vorgelegt haben. Die Möglichkeit der Selbsterklärung ist vorweg von der Landtagsverwaltung mitgeteilt worden und das Formular für diese Selbsterklärung den Promotoren unmittelbar vor der Unterzeichnung des Antrages auf Referendum vorgelegt worden. Wenn dieses Entgegenkommen tatsächlich unzulässig war, dann dürfen nicht die Promotoren und ihr Anliegen die Folgen tragen müssen. Man stelle sich vor, was gewesen wäre, wenn nicht auch die 14 Landtagsabgeordneten den Antrag auf Referendum gestellt hätten: Es wäre wegen einer solchen Bagatelle das Kernelement der Mitbestimmung der BürgerInnen, ihr Kontrollinstrument, aus dem Gesetz gestrichen worden, obwohl doppelt so viele BürgerInnen, als vom Gesetz vorgesehen, das Referendum über diese Gesetzesänderung gefordert haben. Hinzu kommt, dass die Kommission für die Begründung ihrer Entscheidung keine Rechtsgrundlage hat. Vom Landesgesetz 10/2002 ist der Kommission in Art. 5 einzig folgende Zuständigkeit zugeschrieben:

„(1) Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen überprüft die gesammelten Unterschriften, wobei sie gegebenenfalls die Unterschriften von mehreren Initiativen für eine Volksabstimmung zum selben Gesetz zusammenzählt.“

Nichts weiter. Ihre Aufgabe besteht also einzig und allein darin festzustellen, ob für die Durchführung des Referendums die geforderte Anzahl von Unterschriften zustande gekommen ist. Eine Begründung ihrer Ablehnung des Antrages auf Referendum mit einem angeblichen Fehler in der Amtshandlung zur Annahme des Antrages, steht ihr schlicht und einfach nicht zu. Die amtlich korrekte Erledigung aller Voraussetzungen für die Unterschriftensammlung ist Aufgabe der Landtagsverwaltung. Sind diese einmal von ihr als erfüllt befunden und hat daraufhin die Unterschriftensammlung erfolgreich stattgefunden, kann eine Anfechtung wegen angenommener Fehler in der Amtshandlung nur direkt bei Gericht angezeigt werden.
Wir Promotoren zählen darauf, dass das Gericht dieser Sicht folgen kann, die Entscheidung der Kommission aufhebt und wir öffentlich als Initiatoren des Referendums, dank der dafür festgelegten Rechte, alle unsere Gründe gegen den Demokratieabbau geltend machen und mit der Abstimmung verhindern können.
Auch dieser Rekurs ist wieder mit erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten verbunden.
Jeder Spendenbeitrag hilft uns die Kosten zu bewältigen!
Vielen Dank schon jetzt für Ihre Unterstützung!

 

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