am 11. MÄRZ 2021, 9 Uhr
Dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, die Materie mit der Regelung im Autonomiestatut der Volksabstimmung zu entziehen, ist vom Erstunterzeichner des Verfassungsgesetzes, das Grundlage ist für die genannte Regelung, bestätigt worden. Auch die Einbringern des Landesgesetzes zur Direkten Demokratie haben diese Materie nicht der Volksabstimmung entzogen, andere Bereiche hingegen schon.
Die Kommission hat auf der Grundlage einer Interpretation entschieden und überschreitet damit ihre Zuständigkeit. Sie kann nicht eine verfassungsrechtliche Frage entscheiden, indem sie Verfassungsgerichtsurteile auslegt. Das darf nicht einmal ein einfaches Gericht, sondern ausschließlich das Verfassungsgericht.
Das Argument, Gesetze, die mit qualifizierer Mehrheit beschlossen werden, dürfen nicht per Volksabstimmung geändert werden, mißachtet den Sinn einer qualifizierten Mehrheit. Diese ist bei wichtigen Gesetzen eine Garantie für die Bevölkerung, dass sie von einer repräsentativen Mehrheit beschlossen werden.
Gutachten
Zulässigkeitserklärungen der Kommissionen von Südtirol und Aosta
Stellungnahmen von Verfassungsrechtsexperten
Né sulla base dei lavori preparatori della legge costituzionale n. 2 del 2001 (ai quali ho interamente partecipato come componente della Commissione Affari costituzionali della Camera dei deputati nella tredicesima legislatura e come primo firmatario della proposta di legge costituzionale n. 168 e abb. in materia), né tanto meno sulla base del dettato del riformato art. 47 dello Statuto di autonomia (novellato dall’art. 4, comma 1, lettera v, della legge costituzionale n. 2 del 2001) si può in alcun modo evincere la esclusione delle materie di cui all’art. 47, comma 2, dello Statuto di autonomia dalla ammissibilità ad essere sottoposte all’iniziativa referendaria di tipo propositivo, introdotta nello Statuto dallo stesso art. 47, così come riformato dall’art. 4 della legge costituzionale n. 2 del 2001.
On. Marco Boato
Ex-Senator und Ersteinbringer des Verfassungsgesetzes 2/2001, Grundlage für Art. 47 Autonomiestatut
Eine bessere Garantie, als die, dass das Volk zu diesen Fragen selbst entscheidet, gibt es nicht!
Stephan Lausch
Koordinator Initiative für mehr Demokratie
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