Können wir unsere Demokratie selbst bestimmen?

Die Kommission der Landesregierung hat nein gesagt.

Wir streiten vor dem Landesgericht um dieses Recht!

erste Gerichtsverhandlung

am 11. MÄRZ 2021, 9 Uhr

Unsere Argumente

Materie ist abstimmbar

Dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, die Materie mit der Regelung im Autonomiestatut der Volksabstimmung zu entziehen, ist vom Erstunterzeichner des Verfassungsgesetzes, das Grundlage ist für die genannte Regelung, bestätigt worden. Auch die Einbringern des Landesgesetzes zur Direkten Demokratie haben diese Materie nicht der Volksabstimmung entzogen, andere Bereiche hingegen schon.

Zuständigkeit überschritten

Die Kommission hat auf der Grundlage einer Interpretation entschieden und überschreitet damit ihre Zuständigkeit. Sie kann nicht eine verfassungsrechtliche Frage entscheiden, indem sie Verfassungsgerichtsurteile auslegt. Das darf nicht einmal ein einfaches Gericht, sondern ausschließlich das Verfassungsgericht.

Garantiezweck missachtet

Das Argument, Gesetze, die mit qualifizierer Mehrheit beschlossen werden, dürfen nicht per Volksabstimmung geändert werden, mißachtet den Sinn einer qualifizierten Mehrheit. Diese ist bei wichtigen Gesetzen eine Garantie für die Bevölkerung, dass sie von einer repräsentativen Mehrheit beschlossen werden.

Unterstützung

1

Gutachten

4

Zulässigkeitserklärungen der Kommissionen von Südtirol und Aosta

8

Stellungnahmen von Verfassungsrechtsexperten

Né sulla base dei lavori preparatori della legge costituzionale n. 2 del 2001 (ai quali ho interamente partecipato come componente della Commissione Affari costituzionali della Camera dei deputati nella tredicesima legislatura e come primo firmatario della proposta di legge costituzionale n. 168 e abb. in materia), né tanto meno sulla base del dettato del riformato art. 47 dello Statuto di autonomia (novellato dall’art. 4, comma 1, lettera v, della legge costituzionale n. 2 del 2001) si può in alcun modo evincere la esclusione delle materie di cui all’art. 47, comma 2, dello Statuto di autonomia dalla ammissibilità ad essere sottoposte all’iniziativa referendaria di tipo propositivo, introdotta nello Statuto dallo stesso art. 47, così come riformato dall’art. 4 della legge costituzionale n. 2 del 2001.

On. Marco Boato

Ex-Senator und Ersteinbringer des Verfassungsgesetzes 2/2001, Grundlage für Art. 47 Autonomiestatut

Photo by Niccolò Caranti CC BY-SA

Eine bessere Garantie, als die, dass das Volk zu diesen Fragen selbst entscheidet, gibt es nicht!

Stephan Lausch

Koordinator Initiative für mehr Demokratie

Alle Unterlagen

Der Rekurs

Unsere Bürgerklage, eingereicht beim Landesgericht Bozen am 27. November 2020

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Das Gutachten

Prof. Mangiameli und Prof. Louvin kommen in ihrem Gutachten zur Verfassungsmäißigkeit der Anträge für Volksabstimmungen zu einem positiven Ergebnis.

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Stellungnahmen

Acht Experten des italienischen Verfassungsrechts haben auf unsere Anfrage geantwortet und uns gute Aussichten beschieden.

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UN-Kommission

UN-Menschenrechtskommission fordert von Italien die Beseitigung der Behinderungen bei der Aussübung politischer Rechte.

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