MACHT DIREKTE DEMOKRATIE ENDLICH ANWENDBAR!
Den Demokratieabbau haben wir BürgerInnen verhindert -
der Weg zu mehr und besserer Demokratie geht weiter!
MIT ZWEI VOLKSBEGEHREN
Das Referendum ist gerettet, aber: Volksabstimmungen werden mit den geltenden Regeln verhindert und Volksabstimmungen über bessere Regeln der Demokratie werden nicht zugelassen. Nicht einmal unverbindlich beratende.
Also greifen wir auf das Instrument des Volksbegehrens zurück, auf das Recht, dem Landtag Gesetzesvorschläge zur verpflichtenden Behandlung vorzulegen. Wir fordern damit Regeln, mit denen Direkte Demokratie endlich anwendbar wird. Erhalten die zwei Volksbegehren bis September die nötige Unterstützung der BürgerInnen, dann werden die Parteien noch vor den Wahlen im Oktober 2023 darüber zu entscheiden haben.
Es wird jetzt öffentlich davon gesprochen, dass es eine Gesetzesänderung braucht, damit Direkte Demokratie anwendbar wird. Ja, es braucht eine Gesetzesänderung, aber wir meinen damit etwas Anderes als die Gegner der Direkten Demokratie (SVP).
Wir meinen damit vor allem eine Änderung jener Regeln und Bedingungen, mit und unter denen Direkte Demokratie entweder sehr schwierig oder überhaupt nicht anwendbar ist. Diese notwendigen Änderungen wollen wir jetzt mit zwei Volksbegehren in den Landtag bringen.
Die SVP hingegen meint damit die effektiv nötige Behebung der nur technischen Mängel des Gesetzes 22/2018, die sie nutzen wollte, um insgesamt Direkte Demokratie abzubauen (am offensichtlichsten mit der Abschaffung des Referendums). Wenn sie noch einmal mit einem eigenen Vorschlag Hand anlegt an das Gesetz, dann ist zu befürchten, dass sie darin wieder Einschränkungen und insgesamt Verschlechterungen einbaut. Ein Gesetzentwurf der Grünen, mit dem allein diese effektiven Mängel behoben werden, liegt zur Behandlung im Landtag bereit.
DIE GESCHICHTE
2014 PASSIERT MALS.
DIE BÜRGERINNEN ERGEBEN SICH NICHT IHREM SCHICKSAL
UND STIMMEN ÜBERWÄLTIGEND (75% bei 70% Beteiligung) FÜR PESTIZIDFREI
2014 - 2016 WIRD PARTEIÜBERGREIFEND UND MIT DEN BÜRGERINNEN
EIN NEUES GESETZ ZUR DIREKTEN DEMOKRATIE UND PARTIZIPATION GESCHRIEBEN.
2018, KNAPP VOR DEN WAHLEN, SIEHT SICH DIE SVP GEZWUNGEN,
ES ZU BESCHLIESSEN – MIT VERSCHLECHTERUNGEN.
> DANN WERDEN DIE TORE GESCHLOSSEN <
November 2014 – werden die gemeindeeigenen Kommissionen zur Überprüfung der Zulässigkeit von Anträgen auf Gemeinde-Volksabstimmung auf Initiative von Lt.abg. Noggler durch eine einzige Landeskommission bestehend aus ausgelosten Richtern ersetzt.
September 2019 - der Antrag auf eine beschließenden Volksbefragung zum Bau einer Wasserleitung über der Fraktion Afing/Jenesien wird für unzulässig erklärt.
Oktober 2020 – zwei beschließende Volksinitiativen zu einer einfacheren Nutzung der direktdemokratischen Instrumente und zur Einführung des ausgelosten Großen Landesbürgerrates sowie die sofortige Durchführung eines Klimabürgerrates werden ohne gesetzliche Grundlage von der Kommission der Landesregierung für unzulässig erklärt.
Juni 2021 – die Mehrheit im Landtag beschließt (auf Initiative von Lt.abg. Noggler) die Abschaffung des Referendums und die Verschlechterung von wichtigen Regeln zur Direkten Demokratie und Partizipation.
August 2021 – ohne eine Gesetzesänderung wird nach 15 Jahren anderer Handhabung plötzlich der Kreis der beglaubigungsberechtigten Beamten um das Lehr- und Sanitätspersonal verkleinert und damit die Unterschriftensammlung für direktdemokratische Initiativen erheblich erschwert.
Pandemie 2020 – 2022 – die Nutzung der direktdemokratischen Instrumente erscheint so gut wie unmöglich. Zur mehrfachen Forderung, die Online-Unterschriftensammlung einzuführen, bleibt eine Antwort aus.
November 2021 – der Antrag auf eine beschließenden Volksbefragung in Sexten zur Erweiterung des Skigebietes auf dem Helm wird für unzulässig erklärt.
April 2022 – zwei beratende Volksbefragungen zu einer einfacheren Nutzung der direktdemokratischen Instrumente und zur Forderung, dass BürgerInnen ihre Demokratie selbst gestalten können sollen, werden von der Kommission der Landesregierung für unzulässig erklärt.
ES REICHT! WIR WOLLEN EINE
Jetzt Direkte Demokratie mit zwei Volksbegehren
endlich gut anwendbar machen!
Das Instrument des Volksbegehrens
LG 22/2018, Art. 13 ff
Das Volksbegehren ist zwar unser schwächstes direktdemokratische Instrument, dieses kann uns aber nicht vorenthalten werden. Mit ihm haben wir aber immerhin die Gesetze zur Direkten Demokratie von 2005 und 2018 errungen. Allerdings so, dass sie nicht wirklich anwendbar waren. 2005 vor allem wegen des 40% Quorums, 2018, so haben wir inzwischen feststellen müssen, vor allem wegen der Kommission der Landesregierung, die über die Zulässigkeit der Anträge entscheidet.
Mit 8.000 in 4 Monaten zu sammelnden beglaubigten Unterschriften kann ein Gesetzentwurf im Landtag eingebracht werden. Dieser muss innerhalb 6 Monaten im Gesetzgebungsausschuss und innerhalb weiteren 6 Monaten im Plenum des Landtages abschließend behandelt werden. Die Abgeordneten müssen sich mit einem so eingebrachten Gesetzesvorschlag auseinandersetzen und zuletzt „Farbe bekennen“. Das ist unmittelbar vor Landtagswahlen natürlich besonders heikel. 2018 war das ausschlaggebend für die Verabschiedung des geltenden Gesetzes zur Direkten Demokratie. Jetzt bietet sich für die zwei Volksbegehren wieder diese Situation.
VOLKSBEGEHREN I
WIR BÜRGERINNEN WOLLEN UNSERE DEMOKRATIE SELBST GESTALTEN!
Dafür verlangen wir eine Änderung des Gesetzes 22/2018 und sammeln Unterschriften zur Unterstützung des Antrages an den Landtag. Es soll
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im Gesetz festgeschrieben werden, dass einführende und abschaffende Volksabstimmungen über Gesetzesvorschläge, mit denen die Demokratie gestaltet wird (Materie gemäß Art. 47 Autonomiestatut) möglich sind
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eine andere Zusammensetzung der Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen vorgesehen werden.
Vier Mal in Aosta und in Südtirol haben solche Kommissionen vergleichbare Anträge für zulässig erklärt und nirgendwo ist der Ausschluss dieser Materie festgelegt. Trotzdem haben bei uns zwei, teilweise mit gleichen Mitgliedern besetzte Kommissionen beschlossen, dass über Gesetzesvorschläge, die die Regeln der Demokratie betreffen, nur der Landtag entscheiden darf. Über solche Gesetzesvorschläge haben wir schon 2009 abgestimmt. Also liegt es an der zufälligen Zusammensetzung der Kommission. Ihre Entscheidung hängt davon ab, ob die Kommissionsmitglieder Direkte Demokratie befürworten oder ablehnen. Sie ist also ist eine Frage des Glücks. Gegen die Entscheidung der Kommission kann zwar bei Gericht Rekurs eingelegt werden, man riskiert damit aber, zur Bezahlung der Verfahrenskosten der Gegenseite in fünfstelliger Höhe verurteilt zu werden. Zudem ist eine Befangenheit des Gerichts gegenüber dem Entscheid seines Mitglieds in der Kommission nicht auszuschließen. Bestünde die Kommission, wie vorgeschlagen, aus Juristen und Universitätsprofessoren, dann gäbe es weder die Gefahr der Befangenheit noch die Folgewirkung von nicht klar getrennten drei Gewalten.
Das muss geändert werden! Im Gesetz 22/2018 ist explizit festzuschreiben, dass solche Volksabstimmungen zulässig sind. Ebenso ist eine andere Zusammensetzung der Kommission vorzusehen.
ANTRAG AUF VOLKSBEGEHREN (im Landtag eingebracht am 16. JUNI 2022)
Wir verfolgen damit weiter das, was im März dieses Jahres schon Gegenstand des Antrags auf VOLKSABSTIMMUNG ZU EINER BERATENDEN VOLKSBEFRAGUNG war, der von der Kommission der Landesregierung am 29.4.2022 für unzulässig erklärt worden ist. Mit dem Volksbegehren wird der Vorschlag nun nicht einer Volksabstimmung unterworfen, sondern muss vom Landtag behandelt werden und zwar abschließend innerhalb eines Jahres ab Feststellung der Gültigkeit (mit den erforderlichen Unterschriften) des Antrages. Wenn die unterstützenden Unterschriften innerhalb 30. September gesammelt werden, dann muss der Vorschlag noch vor den Landtagswahlen im Oktober 2023 abschließend behandelt werden.
Hier der BEGLEITBERICHT UND GESETZENTWURF
VOLKSBEGEHREN II
WIR WOLLEN EINE EINFACHERE NUTZUNG
DER DIREKTDEMOKRATISCHEN INSTRUMENTE !
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Einführung der Online-Unterschriftensammlung
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Absenkung und eine an die einzelnen direktdemokratischen Instrumente angepasste Staffelung der Unterschriftenhürde
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Erweiterung des Kreises der Beglaubigungsberechtigten
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institutionelle Information über die Anwendung dieser Instrumente
Zu 1.) Eine Unterschrift für eine direktdemokratische Initiative zu leisten, ist für die BürgerInnen, die in 3 von 4 Fällen dazu auf die Gemeinde gehen, ein Aufwand, den man ihnen nicht zumuten muss. Vor allem nicht in den vielen Fälle, in denen BürgerInnen nicht in der eigenen Gemeinde arbeiten und deshalb es für sie schwierig ist, während der Arbeitszeit in der eigenen Gemeinde zu unterschreiben. Dieser Aufwand ist völlig unnötig seitdem Unterschriften auch digital gesammelt werden können. Die Online-Unterschriftensammlung ist in Italien seit 2021 legalisiert und wird auf nationaler Ebene schon praktiziert.
Das Gleiche gilt auch für den großen materiellen und Arbeitsaufwand, der mit der herkömmlichen Unterschriftensammlung auf Unterschriftenbögen, die in den Gemeinden aufliegen oder auf denen an Unterschriftentischen unterschrieben werden kann, sowohl für die Promotoren, als auch für die Gemeindeverwaltungen verbunden ist. Eine Häufung der Nutzung der direktdemokratischen Instrumente, die anstrebenswert ist, weil die BürgerInnen zur Bewältigung von Problemen wertvolle Beiträge leisten können, würde die zuständigen Ämter in den Gemeinden überlasten.
Das Ausmaß der Unterstützung eines Vorschlags durch die BürgerInnen darf nicht bestimmt sein vom Schwierigkeitsgrad der Durchführung einer Unterschriftensammlung, sondern muss Ausdruck der effektiven Zustimmung der BürgerInnen sein, die so einfach als möglich zu gestalten ist. Die Online-Unterschriftensammlung ist eine zusätzliche Möglichkeit der Unterstützung, die traditionellen Formen bleiben bestehen.
Übrigens: Die SVP hat in ihrem "Reform"Gesetzentwurf von 2013 die Online-Unterschriftensammlung schon vorgesehen gehabt. Leider in Verbindung mit Regeln, mit denen keine Volksabstimmungen mehr zustande gekommen wären und wir deshalb dagegen das Referendum ergreifen mussten.
zu 2.) Die Zahl der Unterschriften, die zur Nutzung der direktdemokratischen Instrumente vorzulegen sind, soll dem von der Verfassung vorgegebenen Rahmen entsprechen. Diese sieht im Autonomiestatut für das bestätigende Referendum ca. 8.400 Unterschriften vor. Diese Zahl war für die Erwirkung von Volksabstimmungen im Gesetzentwurf vorgesehen, der aus dem partizipativen Verfahren 2014-2016 hervorgegangen ist. Sie wurde im Plenum des Landtages vor der Beschlussfassung ohne jeden Bezug und Grund auf 13.000 erhöht. Wir verlangen also die Anpassung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zudem ist es naheliegend und sinnvoll, die Zahl der erforderlichen Unterschriften nach dem Grad der Verbindlichkeit und Wirksamkeit des Instrumentes zu staffeln. Entsprechend sind im Vorschlag 2.500 Unterschriften für das Volksbegehren als unverbindliches Antragsrecht, 5.000 für die unverbindliche beratende Volksbefragung und 8.000 für die verbindliche Volksinitiative vorgesehen.
zu 3.) Die UN-Menschenrechtskommission hat Italien in einem Urteilsspruch zu einer Klage von BürgerInnen verpflichtet, die nicht gerechtfertigten Behinderungen bei der Ausübung der direktdemokratischen Rechte zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt auch für Südtirol, das die einschränkenden Regeln zur Beglaubigung der Unterschriften übernommen und letzthin sogar verschärft hat, indem dem Lehrpersonal und den Beamten des Sanitätsdienstes von der Landesregierung dieses Recht abgesprochen worden ist. Wir fordern die Möglichkeit der Beauftragung jedes Bürgers/jeder Bürgerin, die vom Promotorenkomitee berechtigt und vom Bürgermeister mit dieser Aufgabe betraut wird, wenn sie die strafrechtliche Verantwortung übernimmt.
zu 4.) Im genannten Urteil der UN-Menschenrechtskommission wird überdies verlangt, dass eine ausreichende Information der Bevölkerung über die Nutzung der direktdemokratischen Instrumente und über die Möglichkeit, Initiativen zu unterstützen, erfolgt. Entsprechend schlagen wir im vorliegenden Gesetzentwurf die institutionelle Pflicht vor, die Einreichung eines Antrages auf Volksbegehren oder einer Volksinitiative, öffentlich bekannt zu machen.
Hier der BEGLEITBERICHT UND GESETZENTWURF
„Änderung des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, 'Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung' für eine einfachere Nutzung der direktdemokratischen Instrumente“