Hintergrundinformation zur Frage:
„Soll ein neues Landesgesetz zur Direkten Demokratie den Bürgerinnen und Bürgern in Südtirol auch das Recht zusprechen, eigene Gesetzesvorschläge zur Volksabstimmung zu bringen, die ein neues Landes-Wahlgesetz oder ein neues Landesgesetz zur Direkten Demokratie betreffen?“
Am Anfang der Demokratie steht die Frage: Wie übt das Volk seine Macht aus, wie regiert sich das Volk selbst? Diese Frage wird einerseits mit einem Gesetz beantwortet, das festgelegt, wie das Volk seine Entscheidungsmacht an politische Vertreter abgibt, andererseits mit einem Gesetz, das bestimmt, wie das Volk selbst politische Entscheidungen treffen kann. Das sind die Gesetze zu den politischen Volksrechten: das Wahlgesetz und das Gesetz zur Direkten Demokratie. Diese Gesetze werden auch Grundgesetze genannt, weil sie Grundlage sind für die Art und Weise, wie alle anderen Gesetze zustande kommen.
Die Frage ist: Wer soll diese Grundgesetze festlegen können? Soll diese Gesetze nur die politische Vertretung erlassen oder soll das Volk selbst diese Grundregeln der demokratischen Verfahren festlegen können?
Ausgehend von einer grunddemokratischen Position ist es selbstverständlich, dass das Volk diese Regeln selbst festlegen kann. Anderenfalls würde es ja bedeuten, dass die Beauftragten des Volkes das Recht genießen, allein zu bestimmen, nach welchen Regeln sie gewählt werden. Das könnte unter Umständen bedeuten, so wie es jetzt aufgrund des nationalen Wahlgesetzes in Italien der Fall ist, dass nicht mehr der Wähler, sondern eine Parteispitze entscheidet, wer gewählt wird.
Die SVP-Führung behauptet, dass Gesetze, für die das Land laut Art. 47 des Autonomiestatuts die Zuständigkeit erhalten hat, nur vom Landtag erlassen werden können. Das sind die Landesgesetze, mit denen geregelt wird, wie die politische Macht im Land ausgeübt wird: das Wahlgesetz und das Gesetz zur Direkten Demokratie.
Die Frage, ob diese Gesetze nur vom Landtag erlassen werden können, stellt sich in Südtirol, nachdem der Landtag 2009 der Kommission zur Prüfung der Zulässigkeit von Volksinitiativen das Recht zugesprochen hat, diese auch auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Diese Kompetenzzuweisung ist an sich äußerst fragwürdig, weil sie einem Urteil des Verfassungsgerichts vorgreift. Auf deren Grundlage hat dann jedenfalls die zuständige Kommission eine im vergangenen Jahr eingereichten Volksinitiative für unzulässig erklärt. Die SVP sieht sich damit in ihrer Position bestätigt. Mit dieser Volksinitiative sollte die mindestnotwendige Verbesserung des geltenden Landesgesetzes zur Direkten Demokratie erreicht werden. Allerdings sind vor dieser Entscheidung vier andere Kommissionen zu einem gegenteiligen Urteil gekommen und haben Volksinitiativen, die diese Materie betrafen, für zulässig erklärt.
Diese Frage kann nicht von irgendeiner Kommission, sondern letztgültig nur vom Verfassungsgerichtshof entschieden werden. So lange dieser sich dazu nicht ausgesprochen hat, bleibt die Frage unbeantwortet und ist es unzulässig, die eigene Position mit dieser Kommissionsentscheidung zu begründen.
Entscheidend ist also vorläufig, was ein Gesetz zur Direkten Demokratie in diesem Punkt vorschreibt. Die SVP hat in ihrem Entwurf jetzt ausdrücklich nicht nur Volksabstimmungen, sondern selbst Volksbegehren (reines Anregungsrecht gegenüber dem Landtag) zu diesen Gesetzen ausgeschlossen und enthält dem Volk damit dieses fundamentale Recht willentlich vor. Wäre die SVP davon überzeugt, dass auch dem Volk das Recht zusteht, solche Gesetze per Volksabstimmung zu erlassen, dann könnte sie die Frage beantworten, indem sie dieses Recht im Landesgesetz explizit vorsieht. Für die Initiative für mehr Demokratie ist das Recht auf Festlegung der demokratischen Grundrechte das dem Volk in einer Demokratie allen anderen voran zustehende Recht.