Anmerkung zu Frage 2
„Auf der Grundlage des geltenden Wahlgesetzes können nur KandidatInnen einer einzigen Liste gewählt werden. Befürworten Sie die Möglichkeit, auch KandidatInnen verschiedener Listen, also listenübergreifend wählen zu können und letztlich z.B. auch sich seinen eigenen Landtag zusammenzustellen?“
Die grundsätzliche Frage ist hierbei, ob WählerInnen interessiert sind vorzugsweise Listen/Parteien oder Personen zu wählen. Man kann sagen, dass die vorzugsweise Wahl einer Partei, unabhängig von den einzelnen KandidatInnen der Partei, theoretisch Garantie sein sollte für eine bestimmte (partei)politische Ausrichtung. Die Erfahrung zeigt, dass diese Garantie aber eben wirklich sehr theoretisch ist.
Die vorzugsweise Wahl einer Person hingegen gründet auf einem vorgestellten Vertrauensverhältnis zu ihr, das natürlich auch immer wieder enttäuscht werden kann. Sicher ist aber, dass ein Mandatar, der aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Partei/Liste gewählt wird, sich mehr dieser verpflichtet fühlt, als ein Mandatar, der unabhängig von einer solchen Zugehörigkeit gewählt wird. Naheliegend ist somit, dass mit einer parteigebundenen Wahl Mandatare sich mehr an der eigenen Partei orientieren, als listenübergreifend gewählte, die sich als Person gewählt erfahren und somit tendenziell unabhängiger sind, vielleicht auch mehr dem eigenen Wissen und Gewissen verpflichtet. Der sog. Fraktionszwang, der gewissermaßen Teil dieser Parteigebundenheit der Mandatare ist, wird eindeutig von der italienischen Verfassung ausgeschlossen.