Anmerkung zu Frage 11
„Bis heute ist in Südtirol keine wirkliche Trennung der gesetzgebenden Gewalt (Landtag) und der ausführenden Gewalt (Exekutive/Landesregierung) vollzogen worden. Die Mitglieder der Landesregierung sind auch Mitglieder des Landtages und beschliessen auf diese Weise die Gesetze mit, die Grundlage für ihr politisches Handeln sind.
Befürworten Sie eine personelle Trennung von Landtag und Landesregierung, d.h. dass es 35 Landtagsabgeordnete gäbe, 7 Landesräte und einen Landeshauptmann/eine Landeshauptfrau?“
Die Problematik einer personellen Überschneidung der beiden Institutionen, der Legislative und der Exekutive, ist offensichtlich. Sie besteht in der Tatsache,
- dass derzeit acht Mitglieder der Landesregierung von 35 Mitgliedern des Landtages mit beschließen, was sie dann anzuwenden beauftragt werden,
- dass die meisten Beschlussvorlagen im Landtag von der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt werden,
- dass die Regierung von einer Mehrheit im Landtag gewollt und gestützt wird und deshalb die Landtagsmehrheit aus Gründen des Machterhaltes in der Regel den Beschlussvorlagen zustimmt, und
- dass die Regierung mit der mehr oder weniger weitmaschigen und verbindlichen Formulierung ihrer Beschlussvorlagen ihren eigenen Handlungsspielraum bestimmt. Je genauer das Gesetz, umso weniger frei ist die Regierung bei seiner Anwendung.
Als Argumente für eine personelle Überschneidung wird die geringere Gesamtzahl von Mandataren angeführt (35) und die tendenziell höhere Wahrscheinlichkeit der Anwesenheit der Regierung bei den Sitzungen des Landtages. Wenn Landtag und Landesregierung personell getrennt wären, dann wäre, so wird angenommen, diese Präsenz nicht mehr gewährleistet.