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Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen (Richterkommission) hat unseren Antrag auf Volksabstimmung über die mindestnotwendige Reform des geltenden Gesetzes zur Direkten Demokratie für unzulässig erklärt.

Es ist die erste Mal, dass eine Kommission die Position vertritt, dass Grundgesetze, mit denen demokratische Verfahrensregeln festgelegt werden, nur von der politischen Vertretung erlassen werden dürfen. Es ist die erste Mal, dass eine Kommission die Position vertritt, dass Grundgesetze, mit denen demokratische Verfahrensregeln festgelegt werden, nur von der politischen Vertretung erlassen werden dürfen. Vier Mal haben Kommissionen bisher, unabhängig voneinander, Anträge auf Volksabstimmung über eine solche Materie für zulässig erklärt, zwei Mal in der Region Valle d’Aosta und zwei Mal in Südtirol. Damit steht es immer noch 4:1 für das Volk.

Richterkommission entscheidet: das Volk hat in Demokratiefragen nichts zu sagen

unsere Argumente

unsere Gegenargumente, der Kommission vorgelegt am 28. Juni 2010

zusätzliche Argumente zur Zulässigkeit

Gutachten des Verfassungsrechlers prof. Avv. Mangiameli und Avv. Roberto Louvin

Gutachten ex Sen. Marco Boato

Auszug aus dem besagten Landesgesetz: ÄNDERUNG DES LANDESGESETZES VOM 18. NOVEMBER 2005, NR. 11,

„VOLKSBEGEHREN UND VOLKSABSTIMMUNG“, Art. Nr 3: „1. Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen entscheidet innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Einbringung des Antrages auf Einleitung einer Volksabstimmung über deren Zulässigkeit; hierbei äußert sie sich ausdrücklich und unter Angabe von Gründen zur Zuständigkeit des Landes für den Sachbereich, der Gegenstand der Volksabstimmung ist, zur Übereinstimmung des Antrages mit den Bestimmungen der Verfassung, des Sonderstatuts und ...

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