Gesetzesinitiative der Landesregierung zum fakultativen Satzungsreferendum
Leider noch kein Beweis für eine neue demokratische Großzügigkeit der Landesregierung
Am vergangenen Montag hat Landeshauptmann Durnwalder den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Regelung einer besonderen Form des Referendums vorgestellt.
Mit diesem, vom reformierten Autonomiestatut vorgesehenen Referendum, soll die Bevölkerung eine direkte Kontrolle über den Erlaß all jener Gesetze ausüben können, mit denen jetzt der Landtag die Regeln der Demokratie in Südtirol festlegen kann. Letztlich handelt es sich dabei um Grundgesetze oder, man kann auch sagen, um Satzungsgesetze, die im besonderen Maß einen Grundkonsens in der Bevölkerung verlangen. So wie das Staatsvolk mit dem fakultativen Verfassungsreferendum die Möglichkeit hat, Verfassungsänderungen anzunehmen oder abzulehnen, so hat das italienischen Parlament im Zuge der Reform der Autonomiestatute mit diesem Referendum auch den Wahlberechtigten in den Regionen mit Sonderstatut das Recht zuerkannt, auf lokaler Ebene Grundregelungen der Demokratie abzulehnen, die nicht ihren Erwartungen und Vorstellungen entsprechen.
Der vorgestellte Gesetzentwurf regelt das Verfahren, mit dem dieses Referendum angewandt werden soll. Der Landtag muß ein solches Gesetz verabschieden, bevor er Gesetze zur zukünftigen Praxis der Demokratie in Südtirol beschließt. Der Rahmen für diese gesetzliche Regelung ist weitgehend und in den wesentlichen Punkten schon im Verfassungsgesetz zur Reform des Autonomiestatutes festgelegt. So ist dort schon die nötige Unterschriftenzahl zur Erwirkung eines Referendums vorgegeben und ganz wesentlich, daß - genau wie beim Verfassungsreferendum, das im vergangenen Oktober erstmals zur Anwendung gekommen ist - die Mehrheit derer entscheidet, die zur Abstimmung gehen.
Diese anwendungsfreundlichen Regelungen haben wir somit nicht der Landesregierung zu verdanken, sondern dem römischen Parlament. Der Ausbau der Demokratie in Südtirol geht bisher leider nicht von Südtirol aus. Regierung und Landtag haben aber jetzt genug Gelegenheit zu beweisen, daß auch ihnen an solchen Regelungen gelegen ist. Allerdings ist der Landeshauptmann mit einem weiteren Vorschlag (jenem, den er zur Regelung der Direkten Demokratie in Bezug auf die einfache Gesetzgebung vorgestellt hat) weit davon entfernt: er sieht gegenüber den 7400 Unterschriften, die für das vom Autonomiestatut vorgesehene "Satzungsreferendum" nötig sind, doppelt so viele (15.000) vor. In Bezug auf die einfache Gesetzgebung wäre weniger, nicht mehr Unterstützung vorzusehen. Weiters verlangt dieser Gesetzentwurf die Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten, damit sie gültig ist. Gilt für das Satzungsreferendum kein Beteiligungsquorum, dann hat ein solches für die einfache Gesetzesinitiative und das Gesetzesreferendum noch viel weniger Berechtigung.
Wir erwarten uns jetzt vom Landtag, daß er bei der Regelung der Direkten Demokratie nicht hinter die anwendungsfreundlichen Regelungen, die das römische Parlament vorgegeben hat, zurückfällt und daß er nicht die hohen Einstiegshürden des Gesetzentwurfes des Landeshauptmannes und das Beteiligungsquorum übernimmt.