Richterkommission enthält dem Promotorenkomitee für’s Referendum am 9.2.2014 das institutionelle Recht auf Abstimmungskampfwerbung vor.
Rekurs beim Landesgericht.
Am 24.09.2013 hat das 58-köpfige Promotorenkomitee dem Präsidium des Landtages 17.633 beglaubigte Unterschriften übergeben und damit die Voraussetzung geschaffen für das von ihm gemäß Art. 47 des Autonomiestatutes beantragte Referendum zum „Gesetz zur Bürgerbeteiligung“ der Südtiroler Volkspartei. Wie vom Gesetz vorgesehen, musste dieser Antrag anschließend auf seine Durchführbarkeit bzw. auf die Erfüllung der entsprechenden Auflagen (mindestens 7. 966 beglaubigte Unterschriften) von einer Kommission überprüft werden.
Diese Überprüfung hat stattgefunden. Mit Schreiben vom 6.11.2013 Erklärung_Richterkommission.pdf (6 MB) wurde dem Erstunterzeichner des Promotorenkomitees mitgeteilt, dass die dreiköpfige Richterkommission unter dem Vorsitz von Frau Dr. Margit Falk-Ebner den Antrag des Promotorenkomitees auf Referendum für nicht durchführbar erklärt hat. Als Begründung wird angeführt, dass auf den Unterschriftenbögen „ein Verbindungsstempel auf den losen Blättern fehlt“ Referendum_Unterschriftenbogen104Z_04072013.doc. Aus diesem Grund fehle „die Gewissheit, dass die Wahlberechtigten, die ihre Unterschrift auf den Seiten 3 bis 22 eines jeden Bogens gesetzt haben, bewusst und willentlich für die Abhaltung der gegenständlichen bestätigenden Volksabstimmung unterschrieben haben.“
Die Initiative für mehr Demokratie stellt dazu folgendes fest:
1. Sie nimmt das Urteil der Kommission unter dem Vorsitz von Frau Dr. Falk-Ebner mit Unverständnis zur Kenntnis. Denn es entzieht den Promotoren aus rein formalen Gründen, für die die Promotoren nicht verantwortlich gemacht werden können, das Recht, die 17.663 antragstellenden Bürgerinnen und Bürger im Abstimmungskampf zu vertreten. Dies, obwohl kein Zweifel darüber bestehen kann, dass das Promotorenkomitee die für das Referendum nötige Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger erhalten hat (mehr als das Doppelte der nötigen Unterschriften).
2. Es wird festgestellt, dass dieses Urteil schwerwiegende Unterstellungen beinhaltet:
- Inkompetenz der Beamten des Generalsekretariates des Landtages
- Amtsmissbrauch durch die Beamten in den Gemeindeämtern
- Betrug durch die Beglaubiger der außerhalb der Gemeindeämter abgegebenen Unterschriften
- dass die Bürgerinnen und Bürger nicht imstande sind festzustellen, wofür sie unterschreiben.
3. Es gibt keine Bestimmung, in der die Art der Stempelung der Unterschriftenbögen definiert wird. Alle ausdrücklichen formalen Anforderungen wurden bei der Erstellung der Unterschriftenbögen eingehalten LG-2002-10.pdf. Es wurden ausschließlich die vom Generalsekretariat des Landtages gestempelten und vidimierten Bögen benutzt. Die Promotoren konnten damit davon ausgehen, dass diese den entsprechenden Bestimmungen Genüge tun.
4. Jede einzelne Unterschrift wurden von Personen beglaubigt, die vom Landeshauptmann bzw. vom Bürgermeister für die Beglaubigung ermächtigt worden waren und zwar explizit und ausschließlich zum Zwecke dieses Referendums in diesem Zeitraum.
5. Über 8.000 Unterschriften wurden auf ebendiesen Bögen in den Gemeindeämtern abgegeben und von den zuständigen Beamten beglaubigt.
6. Als Folge der Nicht-Anerkennung der 17.663 Unterschriften von Seiten der Kommission unter dem Vorsitz von Frau Dr. Falk-Ebner wird dem Promotorenkomitee der laut Gesetz zustehende Unkostenbeitrag in der Höhe von 3.983,00 Euro (0,50 Euro pro Unterschrift) nicht ausbezahlt. Ebenso hat das Promotorenkomitee als Folge davon auch kein Anrecht auf eine Plakatierungsfläche auf den vorgesehenen Abstimmungsplakatwänden und auch keinen Anspruch auf Teilnahme an den Belangsendungen in den öffentlich-rechtlichen Medien wie vom Gesetz zur par conditio vorgesehen.
7. Der Vorstand der Initiative für mehr Demokratie hat aufgrund der genannten Tatsachen beschlossen, beim Landesgericht gegen dieses Urteil im Eilverfahren zu rekurrieren.
8. Das Referendum wird auf jeden Fall wie vorgesehen am 9. Februar 2014 durchgeführt werden, da die weiteren Anträge zur Durchführung dieses Referendums, die von neun Abgeordneten der Oppositionsparteien und neun Abgeordneten der Südtiroler Volkspartei von der Kommission für zulässig erklärt wurde.