Fünf Fraktionen im Landtag verlangen Volksbefragung über zwei Vorschläge zur Regelung der Direkten Demokratie.
Gestern ist von den Fraktionen der BürgerUnion, der Freiheitlichen, der Fünfsternebewegung, der Grünen/verdi/verc und L’Alto Adige nel Cuore der Volksbegehrensgesetzentwurf zur Direkten Demokratie wieder im Landtag eingebracht worden. Mit dieser Neueinbringung soll die Südtiroler Bevölkerung die Möglichkeit erhalten, in einer beratenden Volksbefragung klar zum Ausdruck bringen zu können, ob sie die in Ausarbeitung befindliche Regelung des Landtages oder jene, die schon in der Volksabstimmung 2009 von über 100.000 Bürgerinnen und Bürgern angenommen worden ist, bevorzugt. Nur aufgrund einer so festzustellenden Präferenz erhält der Landtag die Möglichkeit, den eigenen Entwurf in der Artikeldebatte so weit als möglich den mehrheitlichen Vorstellungen und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger anzupassen.
Der jetzt erneut eingebrachte Volksbegehrensgesetzentwurf war im April 2015 mit der Begründung mehrheitlich abgelehnt worden, dass der Landtag sich anschickt, eine vollkommen neue Regelung der Direkten Demokratie auszuarbeiten, wozu er die Erwartungen und Wünsche von Bürgerinnen und Bürgern erhoben habe und diese berücksichtigen wolle. Es wurde in diesem Zusammenhang explizit von einer technischen und nicht von einer inhaltlichen Ablehnung gesprochen.
Die Promotoren des Volksbegehrens vertreten die Überzeugung, dass Grundgesetze, wie das vorliegende, einem festgestellten Mehrheitswillen der Bürgerinnen und Bürger des Landes entsprechen müssen. Dem entsprechend hat auch die SVP versprochen, den Landtagsgesetzentwurf vor seiner Verabschiedung einer beratenden Volksbefragung unterziehen zu wollen. Erfolgt diese aber nur über den Vorschlag des Landtages, dann wird dieser - als hoffentlich eindeutig bessere Regelung - selbstverständlich der geltenden Regelung vorzuziehen sein. Damit ist aber noch in keiner Weise gewährleistet, dass er tatsächlich den mehrheitlichen Erwartungen und Wünschen der Bürgerinnen und Bürger entspricht. Im vorliegenden Fall sind diese von den Bürgerinnen und Bürgern des Landes, mit vier Volksbegehren und zwei Volksabstimmungen belegt, klar formuliert worden und haben sie breite Zustimmung erfahren.
Es ist in diesem Fall also eine berechtigte Forderung an die politische Vertretung im Landtag, feststellen zu können, ob das Ergebnis der Arbeiten des Landtages zu einem neuen Gesetz zur Direkten Demokratie nicht nur gegenüber dem allgemein als mangelhaft deklarierten geltenden Gesetz vorgezogen wird, sondern auch, wie weit es den in zwei Volksabstimmungen legitimierten Vorstellungen der Bürgerinnen und Bürgern entspricht.
Dies kann nur in einer beratenden Volksbefragung festgestellt werden, in der sowohl der Gesetzentwurf des Landtages, als auch jener aus dem Volk dem Urteil der Bürgerinnen und Bürger unterworfen werden, diese somit also eine Auswahlmöglichkeit erhalten.
Begründung der Neueinreichung (30 Kb pdf)
Gesetzestext mit Begleitbericht (468 Kb pdf)