Weshalb das Referendumsrecht?
In den Tagen nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes zur Direkten Demokratie und Bürgerbeteiligung im Landtag, gab es in einzelnen Medien einen Aufschrei zur Regelung, die im Gesetz für das Referendum – in seiner echten Form - vorgesehen ist und gegen dieses Instrument selbst.
Ob es nun jemand wahrhaben und annehmen will oder nicht, das Referendum ist in dieser Form eine der beiden Säulen der Direkten Demokratie: Das Kontrollrecht und das Initiativrecht, die Bremse und das Gaspedal, die uns Bürgerinnen und Bürgern in einer vollständigen Demokratie zustehen, um bei den Wahlen unsere Zuständigkeit und unsere Verantwortung für die politischen Entscheidungen nicht abzugeben, sondern sie mit gewählten Vertretern zu teilen.
Zu unterscheiden ist das Echte Referendum von dem, das wir normalerweise in Italien gewohnt sind, das abschaffende, das nach dem Muster funktioniert: Drei Jahre nachdem das Wahlgesetz in Kraft getreten ist und nachdem schon danach gewählt worden ist, kann es abschafft werden (so gehabt!). Das Echte Referendum ist das Recht, in einer Volksabstimmung festzustellen, ob eine politische Entscheidung mehrheitlich von den Bürgerinnen und Bürgern angenommen oder abgelehnt wird, bevor eine neue Wirklichkeit damit geschaffen wird und evtl. Schaden entsteht, also bevor sie in Kraft tritt.
Nur so herrschen klare und demokratische Verhältnisse: Der Landtag beschließt ein Gesetz, 300 Bürger bekunden innerhalb von 20 Tagen: Wir wollen wissen, was die Bevölkerung dazu sagt. Das Gesetz tritt damit vorerst nicht in Kraft. In sechs Monaten sind 13.000 Unterschriften für das Referendum zu sammeln, zum nächsten Termin findet dann die Abstimmung statt. Oder ist es besser, wie in der Schweiz, wenn alle Gesetze erst drei Monate nach Beschlussfassung in Kraft treten, innerhalb dieser Frist – mit 4.000 Unterschriften - dagegen ein Referendum ergriffen werden kann und das Volk entscheidet, ob es in Kraft tritt?
Das Echte Referendum ist der Ursprung der modernen Direkten Demokratie. Das Volk hat sich damit das Vetorecht erstritten, das Recht, nein zu sagen!
Und so neu ist es für uns nun auch wieder nicht: Wir haben es im Februar 2014 sogar in unserem Land schon einmal genutzt, um ein unbrauchbares Gesetz zur Direkten Demokratie zurück zu weisen. Und gesamtstaatlich hat sich das Volk damit gegen eine Verfassungsänderung gewehrt, mit der die Machtkonzentration in den Händen weniger festgeschrieben worden wäre. Auch jetzt tritt dieses neue Gesetz zur Direkten Demokratie – wie vom Autonomiestatut vorgesehen - erst drei Monate nach seiner Veröffentlichung in Kraft, wenn davor nicht 8.000 Unterschriften für ein Referendum darüber gesammelt und es in der Abstimmung nicht abgelehnt wird.
Warum sollte für einfache Landesgesetze nicht gelten, was für die wichtigen Grundgesetze gilt? Und noch viel öfters heilsam wäre es, wenn dieses Echte Referendum auch gegen Beschlüsse der Landesregierung ergriffen werden könnte. Das gehört zum nächsten Schritt!
Das ist die Regelung des bestätigenden Referendums laut Autonomiestatut:
1. (Erste Veröffentlichung des Gesetzes)
(1) Dieses Gesetz regelt die von Artikel 47 Absatz 5 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol vorgesehene Volksabstimmung über die Landesgesetze laut den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels.
(2) Sobald der Landtag ein Gesetz im Sinne des Artikels 47 Absätze 2 und 3 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol verabschiedet hat, sorgt der Landeshauptmann für seine sofortige Veröffentlichung im Amtsblatt der Region und zwar ohne laufende Nummer und ohne Beurkundungsklausel.
(3) Dem Gesetzestext wird der Hinweis vorangestellt, dass er einer Volksabstimmung unterzogen wird, falls innerhalb von drei Monaten ein entsprechender Antrag gestellt wird. Dieser kann gestellt werden:
a) von sieben Landtagsabgeordneten oder von Seiten eines Fünfzigstels der bei den Landtagswahlen wahlberechtigten Personen*, wenn das Gesetz mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Landtages verabschiedet worden ist;
b) von Seiten eines Fünfzehntels der bei den Landtagswahlen wahlberechtigten Personen, wenn das Gesetz mit der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Landtages verabschiedet worden ist.
Landesgesetz Nr.10/2002