Bürgerklage gegen die Unzulässigkeitserklärung der zwei Volksinitiativen 2020

eingereicht beim Landesgericht Bozen am 27.11.2020

Wir wollen die BürgerInnenhoheit über die Demokratie!

 Die Grundfrage:
Können BürgerInnen ihre Demokratie selber bestimmen?

Eine Kommission der Landesregierung hat nein gesagt.
Wir streiten beim Landesgericht um dieses Recht!

Erster Verhandlungstermin am Landesgericht Bozen am 11.3.2021, 9 Uhr
Zweiter Verhandlungstermin noch ausständig

Das Landesgericht Tribunale weist mit seinem Urteil vom 12.11.2021 die Bürgerklage zurück

 

 

Kurzdarstellung

  1. Die Initiative hat gegen die Unzulässigkeitserklärung der Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen zu den zwei von ihr am 14. September 2020 eingebrachten Volksinitia­tiven - die „Unterstützungsinitiative“ und die „Bürgerratsinitiative“ - am 17.11.2020 beim Landesgericht eine Bürgerklage eingereicht. Die Verhandlung ist für den 11.3.2021 festgesetzt.

  2. Mit welcher Begründung sind diese beiden Anträge auf Volksabstimmung abgelehnt worden?

    • Die Materie (Regierungsformgesetze, mit denen die Demokratie geregelt wird), zu der die Volksinitiativen beantragt worden sind, sei dem Landtag vorbehalten.

    • Es sei im Autonomiestatut dafür ein eigenes Verfahren vorgesehen:

    • Beschluss des Gesetzes mit absoluter Mehrheit des Landtages und

    • Möglichkeit des bestätigenden Referendums vor dem Inkrafttreten.

3. Mit welcher Begründung haben wir einen Rekurs dagegen eingereicht?

  • Es ist nirgendwo ausdrücklich festgelegt, dass diese Materie der Volksabstimmung entzogen ist. Dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, die Materie mit dieser Regelung der Volksabstimmung zu entziehen, ist vom Erstunterzeichner des Verfassungsgesetzes, das Grundlage ist für die genannte Regelung, bestätigt worden und von den Einbringern des Landesgesetzes zur Direkten Demokratie, indem sie diese Materie nicht, wie andere, der Volksabstimmung entzogen haben.

  • Die Kommission hat auf der Grundlage einer Interpretation entschieden und überschreitet damit ihre Zuständigkeit. Sie kann nicht eine verfassungsrechtliche Frage entscheiden, indem sie Verfassungsgerichtsurteile auslegt. Das darf nicht einmal ein einfaches Gericht, sondern ausschließlich das Verfassungsgericht. Sechs verschiedene Kommissionen haben innerhalb vierzehn Jahren die Frage der Zulässigkeit unterschiedlich entschieden, vier Mal dafür, zwei Mal dagegen. Das konnte nur geschehen, weil zwei dieser Kommis­sionen von der Existenz angenommener (impliziter) Grenzen ausgegangen sind und ihre Entscheidung nicht mit einer eindeutigen (expliziten) Gesetzesnorm begründet haben. Politische Rechte können aber nur von expliziten Grenzen eingeschränkt sein. Es ist nicht annehmbar, dass eine solche Entscheidung abhängig ist von der zufälligen Zusammen­setzung der Kommission.

  • Das Argument, Gesetze, die mit qualifizierer Mehrheit beschlossen werden, dürfen nicht per Volksabstimmung geändert werden, mißachtet den Sinn einer qualifizierten Mehrheit. Diese ist bei wichtigen Gesetzen eine Garantie für die Bevölkerung, dass sie von einer repräsentativen Mehrheit beschlossen werden.
    Eine bessere Garantie, als die, dass das Volk selbst entscheidet, gibt es nicht. Deshalb kann eine qualifizierte Mehrheit, die vom Landtag gefordert ist, kein Grund sein, eine Volksabstimmung über solche Gesetze nicht zuzulassen. Dies umso mehr nicht, als dem Volk im vorliegenden Fall das Recht gegeben ist, mit einem bestätigenden Referenum ein solches Gesetz anzunehmen oder abzulehnen, unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung an der Abstimmung und somit die Souveränität darüber ausübt.

4. Die Entscheidung, wie wir sie uns von der Kommission erwartet hätten:

Es gibt keine für die Kommission zulässige Begründung einer Ablehnung. Deshalb müssen die Anträge auf Volksabstimmung für zulässig erklärt werden. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass die Volksabstimmung verfassungswidrig ist, dann kann sie deren Ergebnis vor dem Verfassungsgericht anfechten.

 

 
 

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