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Weshalb das Referendumsrecht?

In der Demokratie gilt, dass alle politischen Entscheidungen dem Willen der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger entsprechen müssen. In der indirekten Demokratie sind es die Mehrheitsentscheide der gewählten Vertreter, die dies garantieren sollen. Eine wirkliche Garantie ist damit aber noch nicht gegeben. Deshalb muss es im Zweifelsfall möglich sein festzustellen, ob die politischen Entscheidungen tatsächlich von einer Mehrheit in der Bevölkerung getragen wird. Dazu hat das Volk das Referendumsrecht. Gibt es bei einer festgesetzten Mindestzahl von Bürgerinnen und Bürgern Zweifel, ob eine Entscheidung der politischen Vertreter tatsächlich dem mehrheitlichen Willen des Volkes entspricht, dann kann über den Beschluss der politischen Vertreter eine Volksabstimmung abgehalten werden. Damit das möglich ist, treten deren Beschlüsse nicht unmittelbar in Kraft, sondern erst nach einer festgelegten Frist, innerhalb der die Bürgerinnen und Bürger mit einer Unterschriftensammlung die Berechtigung zum Referendum erwirken können. Der Beschluss der politischen Vertreter tritt nur in Kraft, wenn innerhalb dieser Frist kein Antrag auf Referendum eingereicht wird, der Antrag nicht von ausreichend vielen Bürgern unterstützt wird oder sich letztlich in der Volksabstimmung eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger dafür ausspricht.

Weshalb das Initiativrecht?

Bürgerinnen und Bürger betrauen von ihnen gewählte Vertreter damit, an ihrer Statt Entscheidungen in Fragen zu treffen, die sie alle gemeinsam betreffen. Deren Aufgabe ist es dann, die Sache aller im Sinne des Gemeinwohls zu regeln und zu entscheiden. Damit aber effektiv gewährleistet ist, dass alle Fragen, dass alles, was den Bürgerinnen und Bürgern wichtig ist, in ihrem Sinn geregelt und entschieden und nicht über zu lange Zeit unbehandelt bleibt und verschleppt wird, haben die Bürgerinnen und Bürger mit der Direkten Demokratie auch das Recht und die Möglichkeit ihre Sache selbst zu regeln. Bürgerinnen und Bürger sind mit der Direkten Demokratie nicht ausschließlich angewiesen auf ihre politischen Vertreter, sondern können mit dem Initiativrecht von diesen unabhängig, einen Vorschlag zur Regelung oder Beschlussfassung zu einer die allgemeinen Sache betreffenden Frage ausarbeiten und mit der Unterstützung einer festgelegten Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern die Berechtigung erhalten, diesen Vorschlag dem ganzen Volk in einer Volksabstimmung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die politischen Vertreter können sich dann, auf diese Weise angeregt, mit einem eigenen Vorschlag daran beteiligen, die Frage so gut als möglich zu klären und diesen in Form eines Konkurrenzentwurfes mit zur Abstimmung bringen.

Soll es in der Höhe der nötigen Unterschriftenzahl einen Unterschied geben zwischen Referendum und Volksinitiative geben?

Die Frage ist: Soll es weniger, gleich viel oder mehr Zustimmung brauchen um feststellen zu können, ob ein von der politischen Vertretung gefasster Beschluss von einer Mehrheit in der Gesellschaft geteilt wird, als es Zustimmung braucht, einen aus dem Volk kommenden Vorschlag der Volksabstimmung zu unterwerfen? Welche Gründe kann es dafür geben?

Man kann sagen:

  • Ein Beschluss der politischen Vertretung ist schon durch ihre Legitimität gerechtfertigt und sollte also von mehr Bürgerinnen und Bürgern in Frage gestellt werden müssen, um der Volksabstimmung unterworfen werden zu können.

Man kann aber auch sagen:

  • Ein von der politischen Vertretung gefasster Beschluss sollte zum Zeitpunkt, da ein Referendumsantrag dazu gestellt werden kann (also nach Beschlussfassung und vor dem in Kraft Treten) schon Gegenstand von einem Ringen um Kompromiss und vielen Diskussionen gewesen (im Landtag, in der Landesregierung und, wenn er fragwürdig ist, auch in den Medien). Die ganze Diskussion über ein Vorhaben der politischen Vertretung hat also zum Zeitpunkt, wo sich die Frage des Referendums stellt, schon stattgefunden. Im Sinne eines Konsenses, der von der politischen Vertretung im Vorfeld der Beschlussfassung für ihre Vorhaben zu finden ist, dürfte es also eigentlich kaum mehr Gründe für eine Infragestellung durch ein Referendum geben. Gibt es sie dennoch, dann müssen sie mit einer niedereren Hürde zur Erwirkung eines Referendums zur Geltung kommen können.
  • Je niederer die Hürde, desto mehr muss die politische Vertretung darauf achten, dass ihre Beschlüsse von einem breiten Konsens getragen werden.

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