Aus Bayern kennen wir ein sehr restriktive Regelung, die darin besteht, dass die Unterschrift nur auf einem Gemeindeamt geleistet werden kann. In der Schweiz hingegen kann frei gesammelt werden und erfolgt die Überprüfung erst im Gemeindeamt, aber angeblich ohne dass wirklich gewährleistet wäre, dass die erforderliche Zahl an Unterschriften rechtmäßig zusammengekommen ist. Eine In Italien ist hingegen die Beglaubigung der Unterschriften vorgesehen, das heißt die Feststellung beim Sammeln der Unterschriften der Rechtmäßigkeit einer abgegebenen Unterschrift durch eine dazu berechtigter Personen, die eine rechtliche Verantwortlichkeit für die Gültigkeit der Unterschriften trägt. Diese Regelung erscheint grundsätzlich sinnvoll um Zweifel über die Rechtmäßigkeit im Vorhinein ausschließen zu können. Eine nachträgliche Überprüfung jeder einzelnen Unterschrift durch das Wahlamt der Gemeinde ist ein unzumutbarer Arbeitsaufwand. Ob die Beglaubigung eine zusätzliche Erschwernis der Sammlung von Unterschriften ist, hängt davon ab, wie eng der Kreis jener ist, die dazu berechtigt sind.
Derzeit zählt das Staatsgesetz vom 21. März 1990, Nr. 53, in geltender Fassung im Artikel 14 auf, welche Personen mit öffentlichen Funktionen diese Aufgabe erfüllen können: Notare, Friedensrichter, Leiter und Mitarbeiter der Kanzleien der Oberlandesgerichte und der Landesgerichte, Sekretäre der Staatsanwaltschaften, Landeshauptleute, Bürgermeister, Gemeindeassessoren und Landesräte, Präsidenten der Gemeinderäte und Landtage, Präsidenten und Vizepräsidenten der Stadtviertelräte, Gemeindesekretäre und Sekretäre der Provinzen, vom Bürgermeister und vom Landeshauptmann beauftragte Beamte. Für die Beglaubigung sind weiters die Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte zuständig, welche ihre diesbezügliche Bereitschaft dem Landeshauptmann bzw. dem Bürgermeister kundtun. Alle diese Personen können die Beglaubigung der Unterschrift an jedem beliebigen Ort vornehmen. Trotz dieses relativ weiten Kreises kann es vor allem in Dorfgemeinden noch schwierig sein sogenannte Beglaubiger zu finden, vor allem dann, wenn das Anliegen, für das gesammelt wird, von den Parteien der regierenden Mehrheit nicht geteilt wird. Es geht letztlich aber darum, jedem/r Bürger/in in ihrem Wunsch, einen Vorschlag zu unterstützen, möglichst entgegen zu kommen. Zu diesem Zweck ist es vorstellbar, dass jede/r einfach Bürger/in wie ein Beamter sich vom Bürgermeister der eigenen Gemeinde beauftragen lassen kann, unter den selben rechtlichen Bedingungen, wie sie für Amtspersonen und Mandatare gelten, die Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern in der eigenen Gemeinde zu beglaubigen.