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Veröffentlicht: Dienstag, 14. Dezember 2010 19:00
Aus Bayern kennen wir ein sehr restriktive Regelung, die darin besteht, dass die Unterschrift nur auf einem Gemeindeamt geleistet werden kann. In der Schweiz hingegen kann frei gesammelt werden und erfolgt die Überprüfung erst im Gemeindeamt, aber angeblich ohne dass wirklich gewährleistet wäre, dass die erforderliche Zahl an Unterschriften rechtmäßig zusammengekommen ist. Eine In Italien ist hingegen die Beglaubigung der Unterschriften vorgesehen, das heißt die Feststellung beim Sammeln der Unterschriften der Rechtmäßigkeit einer abgegebenen Unterschrift durch eine dazu berechtigter Personen, die eine rechtliche Verantwortlichkeit für die Gültigkeit der Unterschriften trägt. Diese Regelung erscheint grundsätzlich sinnvoll um Zweifel über die Rechtmäßigkeit im Vorhinein ausschließen zu können. Eine nachträgliche Überprüfung jeder einzelnen Unterschrift durch das Wahlamt der Gemeinde ist ein unzumutbarer Arbeitsaufwand. Ob die Beglaubigung eine zusätzliche Erschwernis der Sammlung von Unterschriften ist, hängt davon ab, wie eng der Kreis jener ist, die dazu berechtigt sind.
Derzeit zählt das Staatsgesetz vom 21. März 1990, Nr. 53, in geltender Fassung im Artikel 14 auf, welche Personen mit öffentlichen Funktionen diese Aufgabe erfüllen können: Notare, Friedensrichter, Leiter und Mitarbeiter der Kanzleien der Oberlandesgerichte und der Landesgerichte, Sekretäre der Staatsanwaltschaften, Landeshauptleute, Bürgermeister, Gemeindeassessoren und Landesräte, Präsidenten der Gemeinderäte und Landtage, Präsidenten und Vizepräsidenten der Stadtviertelräte, Gemeindesekretäre und Sekretäre der Provinzen, vom Bürgermeister und vom Landeshauptmann beauftragte Beamte. Für die Beglaubigung sind weiters die Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte zuständig, welche ihre diesbezügliche Bereitschaft dem Landeshauptmann bzw. dem Bürgermeister kundtun. Alle diese Personen können die Beglaubigung der Unterschrift an jedem beliebigen Ort vornehmen. Trotz dieses relativ weiten Kreises kann es vor allem in Dorfgemeinden noch schwierig sein sogenannte Beglaubiger zu finden, vor allem dann, wenn das Anliegen, für das gesammelt wird, von den Parteien der regierenden Mehrheit nicht geteilt wird. Es geht letztlich aber darum, jedem/r Bürger/in in ihrem Wunsch, einen Vorschlag zu unterstützen, möglichst entgegen zu kommen. Zu diesem Zweck ist es vorstellbar, dass jede/r einfach Bürger/in wie ein Beamter sich vom Bürgermeister der eigenen Gemeinde beauftragen lassen kann, unter den selben rechtlichen Bedingungen, wie sie für Amtspersonen und Mandatare gelten, die Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern in der eigenen Gemeinde zu beglaubigen.
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Veröffentlicht: Dienstag, 14. Dezember 2010 18:52
Weshalb das Referendumsrecht?
In der Demokratie gilt, dass alle politischen Entscheidungen dem Willen der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger entsprechen müssen. In der indirekten Demokratie sind es die Mehrheitsentscheide der gewählten Vertreter, die dies garantieren sollen. Eine wirkliche Garantie ist damit aber noch nicht gegeben. Deshalb muss es im Zweifelsfall möglich sein festzustellen, ob die politischen Entscheidungen tatsächlich von einer Mehrheit in der Bevölkerung getragen wird. Dazu hat das Volk das Referendumsrecht. Gibt es bei einer festgesetzten Mindestzahl von Bürgerinnen und Bürgern Zweifel, ob eine Entscheidung der politischen Vertreter tatsächlich dem mehrheitlichen Willen des Volkes entspricht, dann kann über den Beschluss der politischen Vertreter eine Volksabstimmung abgehalten werden. Damit das möglich ist, treten deren Beschlüsse nicht unmittelbar in Kraft, sondern erst nach einer festgelegten Frist, innerhalb der die Bürgerinnen und Bürger mit einer Unterschriftensammlung die Berechtigung zum Referendum erwirken können. Der Beschluss der politischen Vertreter tritt nur in Kraft, wenn innerhalb dieser Frist kein Antrag auf Referendum eingereicht wird, der Antrag nicht von ausreichend vielen Bürgern unterstützt wird oder sich letztlich in der Volksabstimmung eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger dafür ausspricht.
Weshalb das Initiativrecht?
Bürgerinnen und Bürger betrauen von ihnen gewählte Vertreter damit, an ihrer Statt Entscheidungen in Fragen zu treffen, die sie alle gemeinsam betreffen. Deren Aufgabe ist es dann, die Sache aller im Sinne des Gemeinwohls zu regeln und zu entscheiden. Damit aber effektiv gewährleistet ist, dass alle Fragen, dass alles, was den Bürgerinnen und Bürgern wichtig ist, in ihrem Sinn geregelt und entschieden und nicht über zu lange Zeit unbehandelt bleibt und verschleppt wird, haben die Bürgerinnen und Bürger mit der Direkten Demokratie auch das Recht und die Möglichkeit ihre Sache selbst zu regeln. Bürgerinnen und Bürger sind mit der Direkten Demokratie nicht ausschließlich angewiesen auf ihre politischen Vertreter, sondern können mit dem Initiativrecht von diesen unabhängig, einen Vorschlag zur Regelung oder Beschlussfassung zu einer die allgemeinen Sache betreffenden Frage ausarbeiten und mit der Unterstützung einer festgelegten Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern die Berechtigung erhalten, diesen Vorschlag dem ganzen Volk in einer Volksabstimmung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die politischen Vertreter können sich dann, auf diese Weise angeregt, mit einem eigenen Vorschlag daran beteiligen, die Frage so gut als möglich zu klären und diesen in Form eines Konkurrenzentwurfes mit zur Abstimmung bringen.
Soll es in der Höhe der nötigen Unterschriftenzahl einen Unterschied geben zwischen Referendum und Volksinitiative geben?
Die Frage ist: Soll es weniger, gleich viel oder mehr Zustimmung brauchen um feststellen zu können, ob ein von der politischen Vertretung gefasster Beschluss von einer Mehrheit in der Gesellschaft geteilt wird, als es Zustimmung braucht, einen aus dem Volk kommenden Vorschlag der Volksabstimmung zu unterwerfen? Welche Gründe kann es dafür geben?
Man kann sagen:
- Ein Beschluss der politischen Vertretung ist schon durch ihre Legitimität gerechtfertigt und sollte also von mehr Bürgerinnen und Bürgern in Frage gestellt werden müssen, um der Volksabstimmung unterworfen werden zu können.
Man kann aber auch sagen:
- Ein von der politischen Vertretung gefasster Beschluss sollte zum Zeitpunkt, da ein Referendumsantrag dazu gestellt werden kann (also nach Beschlussfassung und vor dem in Kraft Treten) schon Gegenstand von einem Ringen um Kompromiss und vielen Diskussionen gewesen (im Landtag, in der Landesregierung und, wenn er fragwürdig ist, auch in den Medien). Die ganze Diskussion über ein Vorhaben der politischen Vertretung hat also zum Zeitpunkt, wo sich die Frage des Referendums stellt, schon stattgefunden. Im Sinne eines Konsenses, der von der politischen Vertretung im Vorfeld der Beschlussfassung für ihre Vorhaben zu finden ist, dürfte es also eigentlich kaum mehr Gründe für eine Infragestellung durch ein Referendum geben. Gibt es sie dennoch, dann müssen sie mit einer niedereren Hürde zur Erwirkung eines Referendums zur Geltung kommen können.
- Je niederer die Hürde, desto mehr muss die politische Vertretung darauf achten, dass ihre Beschlüsse von einem breiten Konsens getragen werden.