Antrag der Bürgerinnen und Bürger auf Referendum abgelehnt
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- Veröffentlicht: Donnerstag, 28. November 2013 13:00
Richterkommission enthält dem Promotorenkomitee für’s Referendum am 9.2.2014 das institutionelle Recht auf Abstimmungskampfwerbung vor.
Rekurs beim Landesgericht.
Am 24.09.2013 hat das 58-köpfige Promotorenkomitee dem Präsidium des Landtages 17.633 beglaubigte Unterschriften übergeben und damit die Voraussetzung geschaffen für das von ihm gemäß Art. 47 des Autonomiestatutes beantragte Referendum zum „Gesetz zur Bürgerbeteiligung“ der Südtiroler Volkspartei. Wie vom Gesetz vorgesehen, musste dieser Antrag anschließend auf seine Durchführbarkeit bzw. auf die Erfüllung der entsprechenden Auflagen (mindestens 7. 966 beglaubigte Unterschriften) von einer Kommission überprüft werden.
Diese Überprüfung hat stattgefunden. Mit Schreiben vom 6.11.2013 Erklärung_Richterkommission.pdf (6 MB) wurde dem Erstunterzeichner des Promotorenkomitees mitgeteilt, dass die dreiköpfige Richterkommission unter dem Vorsitz von Frau Dr. Margit Falk-Ebner den Antrag des Promotorenkomitees auf Referendum für nicht durchführbar erklärt hat. Als Begründung wird angeführt, dass auf den Unterschriftenbögen „ein Verbindungsstempel auf den losen Blättern fehlt“
Referendum_Unterschriftenbogen104Z_04072013.doc. Aus diesem Grund fehle „die Gewissheit, dass die Wahlberechtigten, die ihre Unterschrift auf den Seiten 3 bis 22 eines jeden Bogens gesetzt haben, bewusst und willentlich für die Abhaltung der gegenständlichen bestätigenden Volksabstimmung unterschrieben haben.“
Die Initiative für mehr Demokratie stellt dazu folgendes fest: